Im geschützten Mitgliederbereich stellt der Paritätische in Bayern seinen Mitgliedsorganisationen Fachinformationen, Arbeitshilfen und viele weitere Informationen zur Verfügung.
Der Paritätische in Bayern ist ein starker Partner für seine Mitglieder und die Soziale Arbeit in Bayern. Circa 60 Organisationen sind Mitglied in Niederbayern | Oberpfalz. Hier finden Sie mehr Informationen zur Mitgliedschaft.
Im geschützten Mitgliederbereich stellt der Paritätische in Bayern seinen Mitgliedsorganisationen Fachinformationen, Arbeitshilfen und viele weitere Informationen zur Verfügung.
Der Paritätische in Bayern
Bezirksverband Niederbayern | Oberpfalz
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Grundlage war die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (Drucksache 21/7016) mit dem umfangreichen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, der den Regierungsentwurf vom 29.04.2026 in zentralen Punkten verändert hat; flankierend wurden zwei Entschließungsanträge zur Psychotherapie und zum Pharmastandort angenommen. Die meisten Regelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Diese Fachinformation fasst die Wirkungen in fünf ausgewählten Bereichen zusammen.
Die Finanzierungslücke in der GKV erfordert auch aus Paritätischer Sicht eine Kombination aus Ausgabenbegrenzung, Effizienzsteigerung und einnahmeseitigen Maßnahmen. Allerdings ist bei der Auswahl der Kommissionsvorschläge eine bedenkliche soziale Schieflage entstanden. Das Ansinnen der Bundesregierung, die Belastungen gleichmäßig zu verteilen und an der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Betroffenen Akteure auszurichten, ist aus Sicht des Paritätischen Gesamtverbandes nicht umgesetzt worden. Die in den letzten Wochen auf Druck der Industrie erfolgte schrittweise Aushöhlung des Herstellerabschlags für die Pharmaindustrie führt zu einem höheren Druck, Versicherte noch stärker zu belasten. Das Gesetz setzt im Ergebnis immer noch zu einseitig auf fiskalische Wirkungen und belastet systematisch diejenigen am stärksten, die auf die GKV-Leistungen am dringendsten angewiesen sind: chronisch Kranke, Menschen mit Behinderungen, Einkommensschwache, pflegebedürftige Menschen sowie Menschen in Care-Verantwortung. Letzteres sind häufig Frauen, so dass der Gesetzentwurf auch eine klare geschlechterspezifische Unwucht aufweist. Trotz der mehrfachen Ankündigungen der Bundesministerin, die Reform sozialverträglich gestalten zu wollen, liegt ein deutlicher Schwerpunkt der Maßnahmen auf primär ökonomisch ansetzenden Hebeln, die keine ausreichende Schutzwirkung für einkommensschwache Menschen aufweisen. Zudem fehlt ein klarer Fokus auf Prävention und Gesundheitsförderung als maßgebliche Leitlinien für eine Reform des Gesundheitswesens. Ungeachtet vieler Beispiele in anderen Ländern fehlte der Mut zu echten Systemveränderungen, die Prävention und Gesundheitsförderung, sprechende Medizin und Gesundheitskompetenz stärken sowie der voranschreitenden Ökonomisierung des Gesundheitswesens Einhalt gebieten. Mit der Aufweichung der Tarifrefinanzierung werden zudem qualitativ stabilisierende Errungenschaften der letzten Jahre wieder zunichte gemacht, mit Auswirkungen auch auf folgende Gesetzesvorhaben wie das Pflegeneuordnungsgesetz.
Das Gesetz unterwirft die Vergütungsverhandlungen in der häuslichen Krankenpflege (§ 132a Abs. 4 SGB V), der außerklinischen Intensivpflege (§ 132l Abs. 5), der Haushaltshilfe (§ 132) sowie für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§§ 111 Abs. 5, 111c Abs. 3) künftig strikt dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität: Die Grundlohnrate nach § 71 Abs. 3 bildet die Obergrenze für Vergütungssteigerungen. Verschärfend wird die Grundlohnrate für die Jahre 2027 bis 2029 jeweils um einen Prozentpunkt gekürzt (§ 71 Abs. 3 neu).
Der Gesundheitsausschuss hat allerdings die im Regierungsentwurf vorgesehene ausnahmslose Deckelung etwas abgemildert: Für tarifgebundene Leistungserbringer – einschließlich kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen – darf die Bezahlung von Gehältern oberhalb der Grundlohnrate nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit die Überschreitung 50 Prozent der Differenz zwischen tariflicher Vergütungssteigerung und Grundlohnrate nicht übersteigt. Diese hälftige Tarifrefinanzierung ist auf zwei Jahre ab Verkündung befristet; die Zahlung der Tariflöhne ist auf Verlangen der Kassen nachzuweisen. Der GKV-Spitzenverband muss dem BMG bis zum 30. Juni 2028 einen Bericht über die Auswirkungen auf Vergütungen, Personalkosten und die wirtschaftliche Situation tarifgebundener Einrichtungen vorlegen.
In der Wirkung bleibt jedoch eine strukturelle Refinanzierungslücke, die strikt abzulehnen ist: Tarifgebundene Träger müssen die Hälfte der über der (zusätzlich gekürzten) Grundlohnrate liegenden Tarifsteigerungen selbst erwirtschaften; nach Ablauf der Zweijahresfrist greift die volle Deckelung. Das benachteiligt tarifgebundene und kirchlich gebundene Träger der Freien Wohlfahrtspflege gegenüber nicht tarifgebundenen Anbietern und setzt Anreize gegen Tarifbindung – im Widerspruch zu den erst mit dem GVWG geschaffenen Tariftreueregelungen in der Pflege.
Mit dem neu gefassten § 36 SGB V wird das Festbetragssystem für Hilfsmittel reaktiviert: Der GKV-Spitzenverband soll geeignete Hilfsmittel bestimmen, in Gruppen zusammenfassen und bundeseinheitliche Festbeträge festsetzen. Maßgabe ist, dass eine “wirtschaftliche Versogung der Versicherten gefördert und eine angemessene Versorgung der Versicherten gewährleistet wird.” Individuellen Bedarfen wird damit nicht mehr ausreichend begegnet. Kalkulationsgrundlage sind die von Herstellern und Leistungserbringern verpflichtend zu übermittelnden Preis-, Umsatz-, Absatz- und Kostendaten; der Festbetrag soll die obere Preislinie des unteren Preisdrittels nicht überschreiten und ist mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Der Ausschuss hat Datenschutz und Schutz von Geschäftsgeheimnissen präzisiert und festgeschrieben, dass nach Festsetzung eine für die Versorgung hinreichende Hilfsmittelauswahl bestehen soll. Die Verträge nach § 127 werden an die Festbeträge gebunden: Vereinbarte Preise dürfen den Festbetrag in begründeten Fällen um bis zu 10 Prozent (übergangsweise und in Überprüfungsphasen bis zu 15 Prozent) über- oder unterschreiten. Zusätzlich wird die Vergütung jeder zwischen dem 1. Januar 2027 und dem 31. Dezember 2028 begonnenen Hilfsmittelversorgung pauschal um drei Prozent abgesenkt – nach der Ausschussfassung ausdrücklich auch für jede Einzellieferung bei fortlaufenden Versorgungen.
Für Menschen mit Behinderung und chronisch kranke Menschen droht damit eine Verengung der aufzahlungsfreien Versorgung: Orientiert sich der Festbetrag am unteren Preisdrittel, steigt das Risiko, dass bedarfsgerechte Produkte nur gegen private Mehrkosten erhältlich sind und die Qualität sowie insbesondere bei Menschen mit komplexeren Bedarfen erforderliche Dienstleistungsanteile (Anpassung, Beratung, Service) unter Druck geraten.
Die befundbezogenen Festzuschüsse zum Zahnersatz sinken ab dem 1. Januar 2027 von 60 auf 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung; die Bonusstufen bei regelmäßiger Vorsorge sinken entsprechend von 70 auf 60 und von 75 auf 65 Prozent (§ 55 Abs. 1). Vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse genießen Bestandsschutz. Die Härtefallregelung bleibt in ihrer Wirkung erhalten: Versicherte, die unzumutbar belastet würden, erhalten zusätzlich zum Festzuschuss einen Betrag in Höhe von weiteren 50 Prozent der Regelversorgung, im Ergebnis also weiterhin die vollständige Übernahme der Regelversorgung (§ 55 Abs. 2). Der Ausschuss hat zudem klargestellt, dass das coronabedingte Versäumen der Vorsorgeuntersuchung im Jahr 2020 den Bonusanspruch weiterhin nicht gefährdet und die Bonusregelungen für Härtefälle nicht gelten.
Für die Mehrheit der Versicherten bedeutet die Absenkung eine Erhöhung des Eigenanteils um zehn Prozentpunkte der Regelversorgungskosten. Geschützt sind nur Versicherte unterhalb der Härtefall-Einkommensgrenzen; Menschen mit Einkommen knapp darüber tragen die volle Mehrbelastung – mit dem bekannten Risiko, dass notwendige Versorgungen aufgeschoben werden. Die von uns geforderte gesetzliche Verpflichtung für Ärzt*innen und
Krankenkassen, Versicherte im Rahmen notwendiger Eingriffe und Maßnahmen individuell und umfassend über geltende Härtefallregelungen aufzuklären, findet sich nicht im Gesetz.
Die seit 2004 unveränderten Zuzahlungen werden zum 1. Januar 2027 einmalig um 50 Prozent angehoben und vereinheitlicht (§ 61): Die allgemeine Zuzahlung beträgt künftig 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro (bisher 5 bzw. 10 Euro). Bei stationären Maßnahmen sowie bei außerklinischer Intensivpflege in stationären Settings und Wohneinheiten werden 15 Euro je Kalendertag fällig (bisher 10 Euro); bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege in der Häuslichkeit gelten 10 Prozent der Kosten zuzüglich 15 Euro je Verordnung. Die im Regierungsentwurf vorgesehene jährliche Dynamisierung entlang der Grundlohnrate hat der Ausschuss gestrichen; es bleibt jedoch bei der einmaligen Erhöhung. Die Belastungsgrenzen nach § 62 (zwei Prozent der Bruttoeinnahmen, ein Prozent für chronisch Kranke) bleiben unverändert.
Die Streichung der Dynamisierung ist eine spürbare Entschärfung gegenüber dem Entwurf. Gleichwohl trifft die Anhebung vor allem chronisch kranke Menschen und Menschen mit geringem Einkommen, die die Belastungsgrenze regelmäßig erreichen und die Mehrbelastung bis dahin vorfinanzieren müssen. Ein angekündigtes Folgegesetz soll Bürokratieabbau bei Zuzahlungen und Belastungsgrenze bringen. Die von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zugesagte Prüfung einer Pflicht der Krankenkassen zur allgemeinen Information der Versicherten über die Belastungsgrenze bei Zuzahlungen ist im Gesetz nicht geregelt worden.
Die mit dem TSVG entbudgetierten psychotherapeutischen Leistungen werden ab 2027 wieder in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) überführt (§§ 87a, 87d). Die Überführung erfolgt mit dem aktuellen, nicht quotierten Leistungsbedarf; Vorgaben des Bewertungsausschusses sollen Honorarverschiebungen zulasten anderer Fachgruppen verhindern. Zugleich entfallen ab dem 1. Januar 2027 die EBM-Zuschläge auf Leistungen des ersten Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie sowie die bisherige Sonderstellung der Psychotherapie bei der Angemessenheitsprüfung der Vergütung (§ 87 Abs. 2c). Als einzige gesetzliche Schutzregelung dürfen für Versicherte, die sich am 31. Dezember 2026 in einer genehmigten, noch nicht abgeschlossenen Einzel- oder Gruppentherapie befinden, ein Jahr lang keine Honorarbegrenzungs- oder -minderungsmaßnahmen angewandt werden. Bürokratisch entlastend entfällt der Konsiliarbericht, wenn die Behandlung auf Überweisung eines Vertragsarztes oder auf Klinikempfehlung im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Krankenhausbehandlung erfolgt.
Die Koalition hat zugesagt, in der ersten Sitzungswoche nach der Sommerpause 2026 ergänzende Regelungen zu beschließen: die Sicherstellung der Versorgungskontinuität begonnener Behandlungen über den 31. Dezember 2026 hinaus bis zum Behandlungsabschluss – also über den einjährigen gesetzlichen Übergangsschutz hinaus –, extrabudgetäre Ausnahmen für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und die Fachtherapeuten für Kinder und Jugendliche, für die Behandlung schwer psychisch kranker Menschen entsprechend der KSVPsych-Richtlinie sowie für als dringlich festgestellte Fälle, und einen Auftrag an den G-BA, bis Ende 2026 ein Verfahren zur Dringlichkeitsfeststellung in der psychotherapeutischen Sprechstunde zu definieren. Bis zu einem entsprechenden Gesetzesbeschluss gilt allerdings ausschließlich die oben beschriebene Budgetierung.
Die Rückkehr zur Budgetierung birgt erhebliche Risiken für den ohnehin unzureichenden Zugang zur ambulanten Psychotherapie: Mengenbegrenzungen können Neuaufnahmen unattraktiv machen und Wartezeiten verlängern. Ob die angekündigten Ausnahmen tatsächlich und in tragfähiger Ausgestaltung beschlossen werden, ist im Herbstverfahren kritisch zu begleiten.
Der beschlossene Text des Gesetzes ist bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (Drucksache 21/7016) zu entnehmen. Die Umsetzung der beiden Entschließungsanträge zur psychotherapeutischen Versorgung und zum Pharma- und Medizintechnikdialog gilt es eng zu begleiten. Bei der psychotherapeutischen Versorgung darf es nicht zu weiteren Abstrichen kommen und auch eine weitere Entlastung der pharmazeutischen Industrie zulasten der gesetzlich Versicherten ist entschieden abzulehnen. Die Regierungsfraktionen haben dabei vorgesehen, für Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung auch geeignete Ausgleichsmechanismen zu berücksichtigen, um zusätzliche Belastungen für Beitragszahlende und Lohnnebenkosten zu vermeiden.

Sozialpolitische Arbeit und fachliche Beratung seiner Mitglieder hat der Paritätische in Fachbereichen organisiert.
