Fachinformation
29.04.2026 Mitgliederangelegenheiten, Recht, Bildung

Verlängerung der Übergangsregelung für Lehrkräfte im Bildungsbereich die nach dem „Herrenberg-Urteil“ als hängig beschäftigt gelten.

Der Bundestag hat am 5. März 2026 beschlossen, die Übergangsregelung für Lehrkräfte (§ 127 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) um ein Jahr bis 31. Dezember 2027 zu verlängern (Bundestag Drucksache 21/4522)

Verlängerung der Übergangsregelung für Lehrkräfte im Bildungsbereich

Der Bundestag hat am 5. März 2026 beschlossen, die Übergangsregelung für Lehrkräfte (§ 127 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) um ein Jahr bis 31. Dezember 2027 zu verlängern (Bundestag Drucksache 21/4522).

Nach dieser Regelung gilt eine Lehrkraft, die nach dem „Herrenberg-Urteil“ als abhängig beschäftigt anzusehen wäre, gleichwohl für einen befristeten Zeitraum als in der Sozialversicherung versicherungs- und beitragsfrei. Voraussetzung ist, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind, und dass die Lehrkraft zustimmt. Die Verlängerung der Übergangsregelung bis Ende 2027 soll nach der Gesetzesbegründung frühzeitig Planungssicherheit für Bildungsträger, Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte schaffen.

Der Bundesrat billigte das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in seiner Sitzung am 27. März 2026 (Bundesrat Drucksache 116/26), das in Artikel 3 die Verlängerung der Übergangsregelung vorsieht. Am 22. April 2026 war das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Am Tag danach trat die Verlängerung der Übergangsregelung in Kraft.

Information von Dr. Ingo Vollgraf, Paritätischer Gesamtverband, Berlin

Mitgliederangelegenheiten, Recht, Bildung
Quelle: Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V.

Verantwortlich:
Gertrud Wimmer, Referentin Mitgliederverwaltung / -service